In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der von E.________ mit Mail vom 24. Juni 2020 für die Generalversammlung vom 8. Juli 2020 versandte Protokollentwurf (GB 14) und das vom Gesuchsteller mit durchgestrichener Unterschrift versehene Protokoll vom 30. Juli 2020 nicht identisch sind (GB 5; GAB 5). Es erscheint deshalb entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers unwahrscheinlich, dass dieser das Protokoll im Vorfeld des Treffens vom 30. Juli 2020 unterschrieben hat.