Ohne Widerspruch vor oder zu Beginn der Versammlung ist die Versammlung so lange beschlussfähig, als alle Aktien vertreten sind und ein Widerspruch weiterhin unterbleibt. Erscheint ein Aktionär dennoch, obwohl er im Voraus widersprochen hat, gilt sein Widerspruch als zurückgenommen, sofern er ihn nicht erneuert (DUBS/TRUFFER, a.a.O., Art. 701 N 3). Nach dem Schluss der Universalversammlung (etwa aufgrund einer definitiven Entfernung eines Aktionärs aus der Versammlung) gefasste Beschlüsse sind nichtig (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 12 Rz 54).