Gemäss Art. 701 Abs. 1 OR können die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten, sofern kein Widerspruch erhoben wird. Gemäss herrschender Meinung kann sich ein Widerspruch nicht nur gegen die Durchführung einer Universalversammlung als solche, sondern auch lediglich gegen einzelne Traktanden richten (TANNER, a.a.O., Art. 701 N 24 m.w.H.). Ohne Widerspruch vor oder zu Beginn der Versammlung ist die Versammlung so lange beschlussfähig, als alle Aktien vertreten sind und ein Widerspruch weiterhin unterbleibt.