Ist dies der Fall, sind bei der Einberufung der Generalversammlung unterlaufene Fehler unbeachtlich (DUBS/TRUFFER, a.a.O., Art. 701 N 1) und auch Anträge sowie Beschlüsse über nicht gehörig angekündigte Verhandlungsgegenstände zulässig (BGE 86 II 95 E. 2). 7.6 Die Voraussetzungen für eine Universalversammlung sind in Art. 701 OR aufgeführt, dessen Wortlaut auch in Art. 13 der Stauten der C.________ AG wiedergegeben wird. Gemäss Art.