Ein neuer Terminvorschlag ist jedoch nicht erfolgt bzw. nicht aktenkundig. Selbst wenn man die E-Mail vom 24. Juni 2020 als Einberufung zur Generalversammlung vom 30. Juli 2020 qualifizieren wollte, fehlt es an einer statuten- und gesetzeskonformen Einberufung. Einerseits fehlt der statutarisch vorgeschriebene Hinweis der Auflage gewisser Dokumente zur Einsichtsmöglichkeit. Andererseits kann eine Einberufung zur Generalversammlung via E-Mail nur mit der Zustimmung aller Aktionäre erfolgen (vgl. DUBS/TRUFFER, a.a.O., Art. 700 N 9). Ob eine entsprechende Zustimmung aller Aktionäre vorliegt, ist unklar.