In seiner Antwort vom 30. Juni 2020 bringt E.________ vor, dass im Telefongespräch abgemacht worden sei, die ordentliche Generalversammlung um ein Traktandum zu erweitern und man sich doch vor der Generalversammlung treffen solle (GB 15; GAB 2). In der Folge hat E.________ mit E-Mail vom 4. Juli 2020 über die Verschiebung der Generalversammlung vom 8. Juli 2020 informiert und darauf hingewiesen, dass er einen neuen Termin mitteilen werde (GAB 3). Ein neuer Terminvorschlag ist jedoch nicht erfolgt bzw. nicht aktenkundig.