6 liegt kein protokollierter Verwaltungsratsbeschluss in den Akten, der eine Generalversammlung für den 30. Juli 2020 vorgesehen hätte. 7.4 Sodann fehlt es an einer gesetzes- und statutenkonformen Einberufung für eine Generalversammlung vom 30. Juli 2020. Denn eine Einberufung hätte spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form zu erfolgen (Art. 700 Abs. 1 OR). Art. 12 der Statuten der C.________ AG vom ________ (Datum) (GB 9) sieht für die Einberufung Folgendes vor: