Bei der Annahme von Nichtigkeit ist jedoch Zurückhaltung geboten (BGE 115 II 468 E. 3b). Andere Beschlüsse, u.a. solche, welche Gesetz oder Statuten verletzten, sind lediglich ungültig und damit anfechtbar (Art. 706 OR). Ist ein Beschluss der Generalversammlung anfechtbar, ist dies spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung geltend zu machen, ansonsten das Anfechtungsrecht erlischt (Art. 706a OR). 7.3 Gemäss Art. 699 Abs. 1 OR wird die Generalversammlung grundsätzlich durch den Verwaltungsrat einberufen. Es handelt sich dabei um eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrats (Art. 716a Abs. 1 Ziff.