7.1 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob ein dem Gesuchsteller zustehender Anspruch verletzt ist oder eine solche Verletzung zu befürchten ist (Verfügungsanspruch). Zwischen den Parteien ist strittig, ob am 30. Juli 2020 eine Verwaltungsratssitzung oder Generalversammlung stattgefunden hat und daher die Abwahl des Gesuchstellers sowie von D.________ als Verwaltungsratsmitglieder zu Recht erfolgte. 7.2 Art. 706b OR führt in nicht abschliessender Weise («insbesondere») Nichtigkeitsgründe für Beschlüsse der Generalversammlung auf. Bei der Annahme von Nichtigkeit ist jedoch Zurückhaltung geboten (BGE 115 II 468 E. 3b).