, S. 191). 6.2.2 Weiter muss der Einsprecher glaubhaft machen, dass ihm aus der Verletzung des Verfügungsanspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Einträge im Handelsregister mit rein deklaratorischer Wirkung können zu einem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil führen. Denn das Vertrauen des Ge-