Für das Verfahren gemäss Art. 162 HRegV bedeutet dies im Einzelnen, was folgt: 6.2.1 Grundlage des vorsorglichen Rechtsschutzes ist, dass der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch gegenüber der Gesuchsgegnerin zusteht. In dieser sogenannten Hauptsachenprognose muss das Massnahmegericht zum Schluss kommen, dass ein Obsiegen des Gesuchstellers in einem ordentlichen Prozess wahrscheinlich ist. Hieran sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn gewisse objektive Anhaltspunkte für eine günstige Hauptsacheprognose sprechen.