Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass a) ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und b) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Für das Verfahren gemäss Art. 162 HRegV bedeutet dies im Einzelnen, was folgt: 6.2.1 Grundlage des vorsorglichen Rechtsschutzes ist, dass der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch gegenüber der Gesuchsgegnerin zusteht.