162 Abs. 3 HRegV). 6.2 Der Gesuchsteller hat das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vorliegend innerhalb der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 162 Abs. 3 Bst. a HRegV erhoben. Art. 162 Abs. 4 HRegV hält fest, dass das Gericht im summarischen Verfahren unverzüglich über die Registersperre zu entscheiden hat. Konkret geht es um die Beurteilung des Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, mit der die Registersperre bestätigt bzw. angeordnet werden soll. Die Voraussetzungen für den Erlass der entsprechenden vorsorglichen Massnahme sind in Art. 261 ff. ZPO geregelt (CARBONARA, a.a.O., Art. 162 N. 75 ff.). Gemäss Art.