6. 6.1 Auf schriftlichen Einspruch Dritter nimmt das Handelsregisteramt die Eintragung ins Tagesregister vorläufig nicht vor (Registersperre gemäss Art. 162 Abs. 1 Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]). Es nimmt die Eintragung jedoch dann vor, wenn a) die Einsprecherin oder der Einsprecher dem Handelsregisteramt nicht innert zehn Tagen nachweist, dass sie oder er dem Gericht ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gestellt hat; oder b) das Gericht das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme rechtskräftig abgelehnt hat (Art. 162 Abs. 3 HRegV).