Aus diesem Grund schadet es vorliegend nicht, dass die Eingabe für die Gesuchsgegnerin vom 28. September 2020 einzig von E.________ unterschrieben wurde (pag. 24), obwohl dieser gemäss Handelsregisterauszug nur kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt ist (vgl. GB 1). 5.2 Vorsorgliche Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit beurteilt der Präsident des Handelsgerichts (Art. 45 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) und damit auch dessen Vizepräsident.