5. 5.1 Im Falle einer Anfechtungsklage wird die Gesellschaft als Beklagte durch den Verwaltungsrat vertreten (Art. 706a Abs. 2 OR e contrario). Sofern einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates in ihrer Aktionärseigenschaft klagen, vertreten die übrigen Verwaltungsratsmitglieder die Gesellschaft (TANNER, in: Handschin [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Die Aktiengesellschaft, 3. Aufl. 2018, Art. 706a N 56). Aus diesem Grund schadet es vorliegend nicht, dass die Eingabe für die Gesuchsgegnerin vom 28. September 2020 einzig von E.________ unterschrieben wurde (pag.