Aus den Akten ist ersichtlich, dass es im Wesentlichen um die Kontrolle über die Gesellschaft geht. Denn Auslöser für die Auseinandersetzung zwischen den Parteien war der Umstand, dass der Gesuchsteller wieder das Eigentum an sämtlichen Aktien der Gesuchsgegnerin erwerben wollte (GB 15; GAB 2). Aufgrund der Schwierigkeit, den Streitwert genau zu beziffern, ist von CHF 100'000.00 auszugehen, zumal dies von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten wurde (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist damit gegeben.