Dabei kann sich die Streitwertberechnung am Aktienkapital orientieren, wenn die Aufhebung sämtlicher Beschlüsse anbegehrt wird und es schliesslich um die Kontrolle über die Gesellschaft geht (BGer 4C.88/2000 E. 4b). 4.4 Der Gesuchsteller macht geltend, der Streitwert entspreche dem Aktienkapital der Gesellschaft, mithin CHF 100'000.00. Vorliegend sind alle am 30. Juli 2020 gefassten Beschlüsse inklusive der Abwahl des Gesuchstellers aus dem Verwaltungsrat strittig. Aus den Akten ist ersichtlich, dass es im Wesentlichen um die Kontrolle über die Gesellschaft geht.