4.3 Klagen auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft gelten als vermögensrechtliche Streitigkeiten (BGE 133 III 368 E. 1.3.2; BGE 107 II 179 E. 1). Der Streitwert bemisst sich dabei am Interesse der Aktiengesellschaft an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Beschlüsse; dieses ist in der Regel höher als das persönliche Interesse des klagenden Aktionärs (BGE 133 III 368 E. 1.3.2). Dabei kann sich die Streitwertberechnung am Aktienkapital orientieren, wenn die Aufhebung sämtlicher Beschlüsse anbegehrt wird und es schliesslich um die Kontrolle über die Gesellschaft geht (BGer 4C.88/2000 E. 4b).