4. 4.1 Das Handelsgericht des Kantons Bern ist sachlich zuständig, sofern eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften vorliegt und der Streitwert den Betrag von CHF 30'000.00 übersteigt (Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Ist die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben, so behandelt das