3. 3.1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend das Gericht am Ort zuständig, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder die Massnahme vollstreckt werden soll (Art. 13 Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz im Kanton Bern. Das Handelsgericht des Kantons Bern ist damit für die Beurteilung der vorliegend beantragten vorsorglichen Massnahmen örtlich zuständig, weil es auch für die Beurteilung der Hauptsache örtlich zuständig ist (Art. 13 Bst. a i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst.