2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 11'000.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 6'500.00 verrechnet. Die verbleibenden CHF 4'500.00 werden von der Gesuchstellerin nachgefordert werden. 3. Die Gesuchstellerin wird verurteilt, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 30'800.00 (ohne MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - den Parteien per Einschreiben Bern, 31. Dezember 2020 Im Namen des Handelsgerichts Der Vizepräsident: