17.4 Der Gesuchsgegnerin ist demnach eine Parteientschädigung von CHF 30'800.00 (ohne MWST) zuzusprechen. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 20 Das Handelsgericht entscheidet: 1. Das Gesuch vom 18. August 2020 wird abgewiesen.