SR 641.20]). Es entstehen ihr also dadurch keine zusätzlichen Kosten, und die Zusprechung der Mehrwertsteuer würde eine Überentschädigung darstellen. Die Mehrwertsteuer ist deshalb bei der Bestimmung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen (Praxisfestlegung gemäss Beschluss der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. November 2014; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern VGE 100.2013.137 vom 26. Mai 2014 E. 6.4 und 6.5, publ. in: BVR 2014 S. 484 ff.). 17.4 Der Gesuchsgegnerin ist demnach eine Parteientschädigung von CHF 30'800.00 (ohne MWST) zuzusprechen.