Dies ergibt eine an die Gesuchsgegnerin auszurichtende Parteientschädigung von gerundet CHF 30'800.00 (exkl. MWST). Zusätzlich zum Honorar zu entrichtende Auslagen werden von der Gesuchsgegnerin keine geltend gemacht. 17.3 Betreffend der von der Gesuchsgegnerin im Honorar geltend gemachten Mehrwertsteuer ist auf Folgendes hinzuweisen: Zwar hat die Gesuchsgegnerin ihren Rechtsvertretern eine Mehrwertsteuer auf die von ihnen erbrachten Leistungen zu entrichten. Sie kann diese aber, da sie selbst mehrwertsteuerpflichtig ist, als Vorsteuer in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG [SR 641.20]).