CHF 32'173.00 exkl. MWST). Aufgrund des klar überdurchschnittlich gebotenen Zeitaufwands, der überdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache (auch unter Berücksichtigung des Streitwerts) sowie der besonderen Komplexität der rechtlichen Verhältnisse erscheint nebst der Ausschöpfung des Rahmentarifes zu 100 % ein Zuschlag gemäss Art. 9 PKV gerechtfertigt, wenn auch nicht im geltend gemachten Ausmass, sondern im Umfang von (maximal) 45 %. Dies ergibt eine an die Gesuchsgegnerin auszurichtende Parteientschädigung von gerundet CHF 30'800.00 (exkl.