17. Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). Diese kann von der Höhe des Honorars abweichen, welche der Anwalt mit der Auftraggeberin vereinbart hat (Art. 41 Abs. 5 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Das Honorar bestimmt sich nach der Tarifordnung mittels Rahmentarifen. In Zivilrechtssachen ist der Streitwert für die Wahl des Rahmentarifs massgebend.