42 Abs. 2 VKD). 16.1 Zeit- und Arbeitsaufwand waren vorliegend auch für das Gericht und nicht nur für die Parteien – vgl. nachfolgende Ausführungen zur Parteientschädigung – überdurchschnittlich. Es wurden von beiden Parteien trotz angeordnetem einfachen Schriftenwechsel in Ausübung des unbedingten Replikrechts mehrere und umfangreiche Rechtsschriften eingereicht.