Einerseits ist der Hintergrund der Kommentierenden kaum je ergründbar. Andererseits vermögen nur vereinzelte Kommentare die Rufausbeutung nicht glaubhaft zu machen, zumal es sich hierbei grundsätzlich um eine Rechtsfrage handelt. 14.6 Zusammengefasst ist eine Rufausbeutung aufgrund von Art. 3 Abs. 1 Bst. e UWG nicht glaubhaft gemacht. Da keine über Art. 3 Abs. 1 Bst. e UWG hinausgehenden Unlauterkeitselemente vorliegen, ist auch eine Rufausbeutung unter der Generalklausel von Art. 2 UWG nicht anzunehmen. 18 IV. Kosten