Zudem hat die Gesuchsgegnerin glaubhaft sachliche Gründe für gewisse Elemente ihrer Form dargelegt. Insbesondere sei eine runde Form gewählt worden, damit der Artikel keine Luftblasen (Einschlüsse) aufweise und eine Konizität von 8° solle nicht unterschritten werden, da ansonsten eine schlechte Ausformung des Artikels aus der Schokoladenform resultiere (pag. 53, Rz. 12; GAB 3). Auch ist der Gesuchsgegnerin beizupflichten, dass die Übereinstimmung in Bezug auf die Riegelform mit Sollbruchstellen sachlich begründet ist.