Dies gilt selbst unter Zugrundelegung einer für eine Rufausbeutung ausreichenden entfernteren Ähnlichkeit. Das Bundesgericht erwog beispielsweise, dass einzig die Ähnlichkeit von Schokoladenkügelchen, für welche die streitbetroffenen Verpackungen bestimmt waren, für eine Anlehnung nicht ausreichten (BGE 135 III 446 E. 7.5). Diesbezüglich ist zwar einzuwenden, dass es sich bei den dort zu beurteilenden Schokoladenkügelchen um freihaltebedürftige Formen handelte. Im Unterschied dazu steht vorliegend eine geschützte Formmarke im Streit, die einer nur entfernt ähnlich aussehenden Schokoladenform gegenübersteht.