Aufgrund der deutlich unterschiedlichen Verpackung erfolgt auch nicht eine Anlehnung an die Kennzeichnungs- und Werbekraft der TOBLERONE, da es hierfür der unmissverständlichen Botschaft «gleich gut wie» oder «Ersatz für» mangelt. 14.4 Selbst wenn man einzig auf die Schokoladenform als solche abstellt bzw. dieser erhöhte Bedeutung beimisst, unterscheiden sich beide Formen – wie unter der markenrechtlichen Prüfung der Verwechslungsgefahr dargelegt – ebenfalls deutlich voneinander. Dies gilt selbst unter Zugrundelegung einer für eine Rufausbeutung ausreichenden entfernteren Ähnlichkeit.