Auch die Abbildung von drei Einheiten des SWISSONE-Schokoladenriegels ändert am Nichtvorliegen einer Rufausbeutung nichts. Denn der Gesuchsgegnerin muss es erlaubt sein, ihren Schokoladeriegel auf der Verpackung abzubilden; insbesondere, wenn dieser unter marken- und lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Dies ist für Schokoladenprodukte nicht nur üblich, sondern auch sachlich gerechtfertigt.