UWG subsumieren lassen (vgl. BGE 135 III 446 E. 6.5). 13.9 Hieran vermögen auch die Vorbringen der Gesuchstellerin nichts zu ändern, wonach beide Parteien in der gleichen Branche tätig seien, beide Schokoladenriegel in 100g herstellten und beide ihr Produkt in Bern lanciert hätten (pag. 24 f., Rz. 53 f.). Anders als das Gewicht von 100g, welches für Schokoladenprodukte branchenüblich ist, erhöhen zwar eine Branchennähe und geografische Nähe eine Verwechslungsgefahr.