15 schaftlich eng verbundenen Betrieben zugerechnet würden. Die assoziative Verwechslungsgefahr ist im Lauterkeitsrecht im Rahmen des Tatbestandes von Art. 3 Abs. 1 Bst. d UWG nicht zwingend zu prüfen, weil sich produktbezogene Anlehnungen unter den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 Bst. e UWG subsumieren lassen (vgl. BGE 135 III 446 E. 6.5).