Dennoch soll im nachfolgenden auf die für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Frage der Kennzeichnungskraft der TOBLERONE-Ausstattung eingegangen werden. Die entscheidende Frage ist, ob die Ausstattung als Ganzes, mit allen ihren Gestaltungselementen gleich einem Zeichen schutzfähig ist und mit derjenigen eines Konkurrenten verwechselbar ist (BGE 135 III 446 E. 6.2). 13.6.4 Das Cremegelb der TOBLERONE-Verpackung sowie deren dreieckige Form (dreiseitiges Prisma) vermögen allenfalls Kennzeichnungskraft zu haben und den Gesamteindruck mitzubestimmen.