Sie werden regelmässig so konsumiert, dass die Verpackung (Karton bzw. Folie) nicht komplett entfernt wird, sondern aus Hygienegründen lediglich aufgerissen und am Produkt belassen wird. Wird die gesamte Schokolade sodann nicht auf einmal verzehrt, erfolgt eine Aufbewahrung in der geöffneten Kartonverpackung. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin ist daher auch bei den vorliegenden Produkten eine lauterkeitsrechtliche Beurteilung grundsätzlich anhand der gesamten Umstände vorzunehmen. Dies umfasst nach dem Gesagten auch die Kartonverpackung.