Bei Massenartikel des täglichen Bedarfs ist sodann mit geringer Aufmerksamkeit und einem geringen Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen (BGE 135 III 446 E. 6.1). 13.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zu prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr im Zeitpunkt des Warenkaufs besteht. Entscheidend ist, ob die streitigen Erzeugnisse, so wie sie in den Handel gebracht und Interessenten dargeboten werden, als miteinander verwechselbar angesehen werden können (BGE 108 II 327 E. 4.b).