Nebst dieser warenbezogenen Verwechselbarkeit kann auch eine mittelbare vorliegen, indem beim Publikum der Eindruck erweckt wird, die verwechselbar gekennzeichneten oder ausgestatteten Waren stammten aus Betrieben die wirtschaftlich eng verbunden seien (BGE 135 III 446 E. 6.1). 13.3 Werden zwei Zeichen für identische Warengattungen verwendet, ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein besonders strenger Massstab anzulegen. Bei Massenartikel des täglichen Bedarfs ist sodann mit geringer Aufmerksamkeit und einem geringen Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen (BGE 135 III 446 E. 6.1).