12 Ware eines Konkurrenten wegen ihrer äusseren Ausstattung für das bereits auf dem Markt befindliche Erzeugnis eines anderen gehalten werden kann. Nebst dieser warenbezogenen Verwechselbarkeit kann auch eine mittelbare vorliegen, indem beim Publikum der Eindruck erweckt wird, die verwechselbar gekennzeichneten oder ausgestatteten Waren stammten aus Betrieben die wirtschaftlich eng verbunden seien (BGE 135 III 446 E. 6.1).