vgl. auch DOBLER, Der lauterkeitsrechtliche Schutz von Produkteausstattungen, 2015, Rz. 318 f.). 12.10 Hinzuweisen sei noch darauf, dass der Entscheid im Massnahmenverfahren des Kantonsgerichts Schwyz vom 26. Mai 1999 (Akten-Nr. 195/99 GP) in Bezug auf die sich hier stellenden Fragen wenig wegweisend ist. Eine Verwechslungsgefahr zwischen der hier strittigen Formmarke und einem ähnlichen Schokoladenriegel wurde dort bejaht, da nur «[k]leinere Unterschiede wie insbesondere die stärkere Abflachung der trapezförmigen Zähne» vorlagen (KGer Schwyz, sic! 1999, S. 646 f. E. 4.c).