O., N 28 f. zu Art. 3 MSchG). Eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist vorliegend aufgrund des massgeblich unterschiedlichen Gesamteindrucks jedoch nicht glaubhaft. Die Gesuchstellerin behauptet im Übrigen auch nicht, dass sie ihre Schokolade in verschiedenen serienähnlichen Formvarianten anbieten würden. Es ist daher nicht zu vermuten, dass die Waren vom gleichen Unternehmen stammen oder von falschen Zusammenhängen auszugehen wäre. 12.9.3 Anerkannt ist überdies eine assoziative Verwechslungsgefahr. Sie kann sich ergeben, wenn die Botschaft «Ersatz für» oder «gleich gut wie» vermittelt wird.