Dies erscheint vorliegend aufgrund des unterschiedlichen Gesamteindrucks nicht glaubhaft. 12.9.2 Bei der mittelbaren Verwechslungsgefahr können die Abnehmer die Zeichen zwar auseinanderhalten, vermuten aber aufgrund ihrer Ähnlichkeit, dass die Waren vom gleichen Unternehmen stammen (SHK-JOLLER, a.a.O., N 24 zu Art. 3 MSchG). Dies ist insb. bei einer Serienmarke sowie integraler Übernahme des geschützten Zeichens anzunehmen als auch durch Vermutung falscher rechtlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen (BSK-STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N 28 f. zu Art. 3 MSchG).