Eine Übereinstimmung einzig in diesen Bereichen genügt jedoch nicht für eine Zeichenähnlichkeit. 12.9 Ohnehin wäre selbst bei Annahme einer nicht unwesentlichen Zeichenähnlichkeit auch keine Verwechslungsgefahr glaubhaft gemacht. 12.9.1 Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass die Zeichen nicht auseinandergehalten werden können (BSK-STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N 25 zu Art. 3 MSchG). Dies erscheint vorliegend aufgrund des unterschiedlichen Gesamteindrucks nicht glaubhaft.