O., N 99 zu Art. 3 MSchG mit Verweis auf KGer Schwyz, sic! 1999, S. 646 f.). 12.8 Zu prüfen ist, ob und inwiefern die kennzeichnungskräftigen und aneinandergereihten Zacken der Formmarke vom Produkt der Gesuchsgegnerin übernommen werden und ob daraus ein ähnlicher Gesamteindruck resultiert. 12.8.1 Selbst unter Zugrundelegung eines starken Schutzumfangs, geringer Aufmerksamkeit der massgeblichen Verkehrskreise sowie des aufgrund der Warengleichartigkeit resultierenden strengen Massstabs unterscheidet sich der SWISSONE- Schokoladenriegel hinreichend von der Formmarke der Gesuchstellerin.