vermögen die Schokoladenriegel I.________ der J.________ sowie die Noble Rhône- Schokolade der Du Rhône Chocolatier SA die Formmarke der Gesuchstellerin nicht zu verwässern. Denn in Bezug auf I.________ liegt eine Vereinbarung zwischen der Gesuchstellerin und der J.________ vor (GB 36). Die Gesuchstellerin hat daher glaubhaft gemacht, dass sie ihre Zustimmung zur Zeichenbenutzung gegeben hat (pag. 15 f., Rz. 26). Eine solche Drittzeichenbenutzung mit Zustimmung des Markeninhabers schwächt die Kennzeichnungskraft nicht (WILLI, a.a.O., N 119 zu Art. 3