8 durch in den geschützten Ähnlichkeitsbereich ein (pag. 19, Rz. 39 ff.). Dagegen bringt die Gesuchsgegnerin vor, das Zeichen der Gesuchstellerin würde sich durch elf Merkmale kennzeichnen. Da das Zeichen der Gesuchsgegnerin nicht dieselben elf Merkmale aufweise, liege keine Zeichenähnlichkeit vor (pag. 65 ff., Rz. 37 ff.). 12.7.2 Im Gesamteindruck wird die Formmarke der Gesuchstellerin primär durch die aneinandergereihten Zacken geprägt.