Welchen Schutzumfang Formmarken haben, hängt mit der Kennzeichnungskraft der schutzfähigen Formmarkenelemente ab (BSK- STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N 99 zu Art. 3 MSchG). 12.7 Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind bei Formmarken zunächst die den Gesamteindruck prägenden kennzeichnungskräftigen Elemente zu bestimmen, wobei technisch funktionale sowie die Natur der Ware ausmachende Gestaltungselemente nicht zu berücksichtigen sind.