BGE 88 II 378 E. 2). Bei Warenformen ist jedoch zu berücksichtigen, dass Abweichungen weniger leicht übersehen werden als bei Bildmarken (vgl. ASCHMANN, Wie werden Formmarken verwechselt?, sic! 2000, S. 571 ff., 583). Die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit wird von der Kennzeichnungskraft der (angeblich) verletzten Marke beeinflusst. Je grösser die Kennzeichnungskraft einer Marke ist, desto grösser ist auch ihr Schutzumfang (BGer 4A_330/2014 E. 3.1 m.w.H.). Welchen Schutzumfang Formmarken haben, hängt mit der Kennzeichnungskraft der schutzfähigen Formmarkenelemente ab (BSK- STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.