Zwischen Warengleichartigkeit, Zeichenähnlichkeit sowie Verwechslungsgefahr besteht eine Wechselwirkung. Je näher sich die Waren oder Dienstleistungen sind, desto mehr muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben; bei Warenidentität ist ein besonders strenger Massstab anzulegen (statt vieler BGE 122 III 382 E. 3.a). Zu beachten ist ferner, dass es sich bei Schokolade um Waren des täglichen Gebrauchs handelt, die ohne besondere Aufmerksamkeit gekauft werden, weshalb ein besonders strenger Massstab an die Unterscheidbarkeit der Zeichen zu stellen ist (BGE 95 II 191 E. II.2; BGE 88 II 378 E. 2).